Entscheidungen des BAMF und möglicher Rechtsschutz

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Post vom BAMF in der Hand – und nun? Erfahren Sie hier, was der Bescheid bedeutet und welche Rechtsmittel eingelegt werden können, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Und: Was ist eine Menschenrechtsbeschwerde?


Letzte Aktualisierung: Oktober 2019

Welche Informationen enthält der BAMF-Bescheid?

Das BAMF trifft seine Entscheidung über den Asylantrag schriftlich durch einen Bescheid. Dieser Bescheid enthält auf der ersten Seite

  1. eine Zusammenfassung der Entscheidung,
  2. eine ausführliche schriftliche Begründung sowie
  3. am Ende eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung.
  4. Auch sind den Bescheiden noch Informationsblätter des BAMF beigefügt über ausländerrechtliche Fragen, die sich an die Entscheidung anknüpfen.

So werden Asylsuchende für den Fall einer Ablehnung über Beratungsmöglichkeiten für eine Rückkehr in das Heimatland oder, bei Anerkennungen, über die ausländerrechtlichen Folgen der positiven Entscheidung informiert. Der Bescheid wird der Person selbst oder, wenn diese durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten wurden, an diese*n zugestellt.

Was ist der Unterschied zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Anerkennung durch das BAMF?

Soweit das BAMF dem Asylantrag vollständig zustimmt, übersendet es neben dem Bescheid und Informationen noch eine Abschlussmitteilung. Diese Bescheinigung erhält zeitgleich auch die vor Ort zuständige Ausländerbehörde und fasst die Ergebnisse der Anerkennung zusammen. Diese sind bindend für das Ausländeramt. Eine Anerkennung durch das BAMF ist immer sofort bestandskräftig, also unanfechtbar.

Soweit das BAMF einem Asylantrag nur teilweise stattgibt, übersendet das BAMF neben dem Bescheid und den diesbezüglichen Informationsblättern eine Teil-Abschlussmitteilung. Soweit dem Antrag stattgegeben wurde, ist das Ergebnis sofort bindend für das Ausländeramt und muss unverzüglich umgesetzt werden. In diesen Fällen besteht für die geflüchtete Person aber immer das Recht, gegen die teilweise Ablehnung seines Antrages Rechtsmittel einzulegen.

Welche Rechtsmittel gibt es, wenn ein Asylantrag als unbegründet abgelehnt wurde?

Hat das BAMF einen Asylantrag – zumindest zum Teil – als einfach unbegründet abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine Klage einzureichen. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die geflüchtete Person am Tag der Zustellung des Bescheides wohnte. In der Regel findet sich dazu eine entsprechende Information in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Klage nachweislich vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beim Gericht eingegangen ist. Es besteht kein Anwaltszwang und es fallen keine Gerichtsgebühren an. Die geflüchtete Person kann die Klage schriftlich per Post oder vorab per Fax einreichen oder persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichtes vorsprechen, wo den Geflüchteten beim Ausfüllen entsprechender Formularklagen geholfen wird.

Das Gericht informiert das BAMF über die Klage. Das BAMF wiederum informiert dann das Ausländeramt, dass der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Diese Klage gegen einfach unbegründete Bescheide schützt automatisch gegen eine Abschiebung. Das Ausländeramt muss bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Aufenthaltsgestattung verlängern.

Welche Rechtsmittel gibt es, wenn ein Asylantrag als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt wurde?

Nach dem AsylG gibt es Fälle, in denen das BAMF Asylanträge nicht nur als einfach unbegründet, sondern als „offensichtlich“ unbegründet ablehnen muss (§§ 29a und 30 AsylG). Dies betrifft Fälle von Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) sowie von Geflüchteten, die zum Beispiel nachweislich gefälschte Beweismittel vorgelegt haben, über ihre Identität getäuscht haben oder einen Sachverhalt als Fluchtgrund angegeben haben, der unter keinen Umständen ein Asylrecht begründen kann (§ 30 AsylG).

In diesen Fällen beträgt die Frist für die Einreichung einer Klage nur eine Woche. Die Klage schützt nicht automatisch vor einer Abschiebung. Daher muss eine geflüchtete Person, der für die Dauer der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Deutschland bleiben will, gemäß § 80 V Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zusätzlich zur Klage einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht stellen. Lehnt das Gericht diesen Antrag ab, ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Wichtig! Nach Ablauf der gesetzlichen Ausreisefrist von einer Woche darf die  Ausländerbehörde Geflüchtete abschieben, ohne dass dies dem/der  Betroffenen vorher angekündigt werden muss.

Welche Rechtsmittel gibt es, wenn ein Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde?

Das BAMF kann einen Asylantrag als „unzulässig“ ablehnen, wenn nach der Dublin III-VO ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder ein anderer Staat der geflüchteten Person bereits internationalen Schutz im Sinne des § 3 und § 4 AsylG gewährt hat. Auch in diesem Fall beträgt die Frist für eine rechtlich mögliche Klage nur eine Woche und auch hier muss gegebenenfalls zusätzlich ein Antrag gemäß § 80 V VwGO gestellt werden. Denn auch in diesen Fällen schützt eine Klage nicht automatisch vor einer Abschiebung während der Dauer des Klageverfahrens.

Wichtig! Lehnt das Gericht diesen Antrag ab, ist der Beschluss unanfechtbar. Nach Ablauf der gesetzlichen Ausreisefrist von einer Woche darf die Ausländerbehörde Geflüchtete abschieben, ohne dass dies dem/der Betroffenen vorher angekündigt werden muss.

Welche Rechtsmittel gibt es, wenn eine Klage durch ein Urteil abgelehnt wurde?

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage in der Regel durch ein Urteil (§ 77 AsylG), das nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gefällt wird.

Wird der Klage von Seiten des Gerichtes ganz oder teilweise nicht  stattgegeben, kann gegen dieses Urteil ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Dieser Antrag muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden  – und zwar bei dem Verwaltungsgericht, welches das Urteil erlassen hat. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils bei dem oder der Geflüchteten oder seiner/seinem Bevollmächtigten. Das Datum der Zustellung wird entweder durch eine dem Urteil beigefügte schriftliche Empfangsbestätigung dokumentiert oder das Urteil wird mit einer sogenannten Zustellungsurkunde der Post übersandt, in der der/die Zusteller*in das Datum der Zustellung selbst dokumentiert. 

Im Antrag muss dargelegt werden, dass wenigstens einer von drei möglichen gesetzlichen Gründen für eine Zulassung der Berufung vorliegt (§ 78 AsylG): 

  • Grundsätzliche Bedeutung der Sache, 
  • Abweichen des Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung oder 
  • Verfahrensfehler des Gerichtes.

Wird dem Antrag auf Zulassung der Berufung von Seiten des Gerichtes zugestimmt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht fortgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet dann entweder nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder u.U. auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Gegen eine Ablehnung einer Berufung besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einzulegen.

Bei Ablehnung des Berufungszulassungsantrages ist dieser Beschluss unanfechtbar und das Asylverfahren dann endgültig abgeschlossen. Die geflüchtete Person ist dann vollziehbar ausreisepflichtig, das heißt, er/sie muss das Land verlassen. Sein/ihr Aufenthalt in Deutschland ist dann nicht mehr gestattet und er oder sie ist grundsätzlich verpflichtet, Deutschland zu verlassen, sollten keine Abschiebungshindernisse vorliegen oder andere Rechte auf Fortsetzung des Aufenthaltes greifen.

Für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens muss das Ausländeramt weiterhin die Aufenthaltsgestattung verlängern, wenn das Klageverfahren aufschiebende Wirkung hatte.

Wichtig! Das Wort Zustellung ist juristisch belegt. So kann ein Urteil rechtlich zugestellt sein, obwohl der Betroffene es tatsächlich erst viel später ausgehändigt bekommt. Wenn Urteile zum Beispiel in Gemeinschaftsunterkünfte von Geflüchteten zugestellt werden und dort von der Poststelle/Hausmeister*in in Empfang genommen werden, dann kann damit unter Umständen die Zustellung bewirkt sein und die Fristen laufen, obwohl der/die Geflüchtete, der/die beispielsweise im Krankenhaus ist, das Urteil erst 14 Tage später in den Händen hält.

Welche Möglichkeiten eröffnet eine Verfassungs- bzw. eine Menschenrechtsbeschwerde?

Soweit der Rechtsweg bei den Verwaltungsgerichten in Deutschland ausgeschöpft und die letzte Ablehnung unanfechtbar ist, steht der geflüchteten Person grundsätzlich das Recht zu, beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Diese ist jedoch kein Rechtsmittel und schützt auch grundsätzlich nicht automatisch gegen eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens. Die Verletzung von Verfassungsrechten des Geflüchteten muss geltend gemacht werden. Eine allgemeine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung findet im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht statt.

Soweit auch dieser Rechtsweg erschöpft ist, kann eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt werden. Auch diese schützt nicht automatisch vor einer Abschiebung. Und auch hier muss die Verletzung von Rechten des/der Geflüchteten aus der EMRK geltend gemacht werden.


Sie haben nun die möglichen Entscheidungswege und Rechtsschutzmittel im Asylverfahren kennengelernt. Was können Sie als Hintergrundinformation für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit mitnehmen?
► Das BAMF entscheidet schriftlich durch einen Bescheid über den Asylantrag des oder der Geflüchteten und stellt diesen per Post zu.
► Ergeht eine positive Entscheidung, dann kann der/die Betroffene mit dem Bescheid und der zusätzlich versandten Abschlussmitteilung zum Ausländeramt gehen und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
► Wird der Asylantrag abgelehnt, kann der/die Geflüchtete gegen diesen Bescheid schriftlich Rechtsmittel bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
► Je nach Art der Ablehnung beträgt die Rechtsmittelfrist entweder eine Woche oder zwei Wochen. Klagen, die innerhalb einer Woche eingelegt werden müssen, schützen nie automatisch vor einer Abschiebung während des laufenden Klageverfahrens. Deswegen kann gleichzeitig ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
► Gegen klageabweisende Urteile kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung – aber nur durch eine*n Rechtsanwält*in – ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
► Ist der Rechtsweg vollständig ausgeschöpft und hat es keine Korrektur der ablehnenden Entscheidung des BAMF gegeben, können grundsätzlich noch eine Verfassungs- und – bei Ablehnung – eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werden.



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Jens Dieckmann ist Rechtsanwalt bei Becher&Dieckmann – Rechtsanwälte in Bonn und seit 1996 als Rechtsanwalt bundesweit im gesamten Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie als Strafverteidiger tätig. Er ist Mitglied der Rechtsberaterkonferenz der freien Wohlfahrtsverbände und des UNHCR in Flüchtlingsfragen sowie Mitglied des Bonner Anwaltvereins, der AG Migrationsrecht, der AG Strafrecht und der AG Internationales Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltvereins und im Beirat der Refugee Law Clinic (RLC) der Universität Köln und des Dachverbandes der RLC Deutschland und Mitglied der Fachkommission Asyl beim Bundesvorstand von Amnesty International, Deutschland. Zudem hält er bundesweit Vorträge im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie des Völkerstrafrechts. Seit 2003 wurde und wird er wiederholt berufen als Verteidiger, Zeugenbeistand und Opferanwalt am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag (NL).

Foto: © überaus.de/Klaas Sydow 

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