Rechte und Pflichten von Asylsuchenden

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Wann dürfen Geflüchtete eine Arbeit aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen? Und welche allgemeinen Pflichten müssen sie erfüllen? Informieren Sie sich hier, welchen Pflichten Asylsuchende nachkommen müssen und welche Rechte und Ansprüche sie wiederum einfordern können.


Letzte Aktualisierung: Oktober 2019 

Quiz „Pflichten von Asylsuchenden”

Was denken Sie: Welche Pflichten haben Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens? Wählen Sie aus. Es können mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein.

Welche Mitwirkungspflichten haben Geflüchtete während des laufenden Asylverfahrens?

Geflüchtete unterliegen bereits im laufenden Asylverfahren einer Fülle von gesetzlich verankerten Mitwirkungspflichten. 

Allgemeine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG

Es gibt einige allgemeine Mitwirkungspflichten, die Geflüchtete beachten sollten:

  • Mitteilung erforderlicher Angaben zur Person und Herkunft, auch schriftlich auf Aufforderung,
  • Meldung bei Behörden,
  • Aushändigung eines Passes, soweit vorhanden,
  • Aushändigung aller sonstigen auf die Identität und den Reiseweg bezogenen Unterlagen,
  • Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren, wobei Geflüchtete bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht bei der Botschaft ihres Heimatlandes persönlich vorsprechen müssen (§ 72 AsylG)

Wichtig! Geflüchtete sollten ihre Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren sorgfältig dokumentieren! Auch E-Mails, WhatsApp- oder SMS-Nachrichten an Bekannte, die helfen könnten, können Belege der Mitwirkung sein.

Eventuelle Herausgabe von Datenträgern

Soweit zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich, darf das BAMF von Asylsuchenden auch die Herausgabe von Datenträgern (wie Handy, USB-Sticks usw.) verlangen (§ 15a AsylG).

Anhörung oder erkennungsdienliche Behandlung

Die geflüchtete Person muss Ladungen zur Anhörung oder zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch das BAMF Folge leisten. 

Verletzung von Vorschriften

Bei Verletzung dieser Vorschriften darf das BAMF das Verfahren einstellen (§ 33 AsylG). Gegen einen Einstellungsbescheid ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich, wobei diese nicht automatisch für die Dauer des Klageverfahrens gegen eine Abschiebung schützt. Deswegen sollte zusätzlich ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 V VwGO gestellt werden. 

Was bedeutet „Residenzpflicht“ und was beinhaltet sie?

Grundsätzlich darf sich ein*e Asylsuchende*r für die ersten drei Monate des gestatteten Aufenthaltes in Deutschland nur in dem Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten (§ 56 AsylG). Will die Person diesen Bezirk vorübergehend verlassen, benötigt diese dafür eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde

Diese sogenannte Residenzpflicht erlischt grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten (§ 59a I S. 1 AsylG). Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern, die grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in Aufnahmeeinrichtungen wohnen (§ 46 Ia AsylG). Flüchtlinge, die Straftaten begangen, Behörden nachweislich getäuscht oder Abschiebungsmaßnahmen vereitelt haben, können auf Grund behördlicher Anordnung verpflichtet werden, sich auch nach Ablauf von drei Monaten nur in einem bestimmten Bezirk aufzuhalten (§ 59b AsylG).  

Was ist die „Wohnsitzauflage“ und wozu verpflichtet sie Geflüchtete?

Sobald eine geflüchtete Person den Asylantrag gestellt hat und nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben, entscheidet eine entsprechend ermächtigte Landesbehörde (durch einen Bescheid), in welchem Ort im Bundesland die betroffene Person zukünftig leben soll. Dies ist die sogenannte Wohnsitzauflage (§ 60 I AsylG), die auch in der Aufenthaltsgestattung der betroffenen Person enthalten ist. Die betroffene Person hat sich unverzüglich dorthin zu begeben. Dort wird die geflüchtete Person von den lokalen Behörden einer kommunalen Unterkunft zugewiesen. Nur an diesem Ort hat die geflüchtete Person einen Rechtsanspruch auf sozialrechtliche Leistungen.


Wichtig! Machen Sie Geflüchtete, die Sie begleiten, auf Ihre Pflichten aufmerksam und erklären Sie ihnen auch mögliche Folgen, wenn sie nicht mitwirken.  



Quiz „Rechte und Ansprüche von Asylsuchenden”

Was denken Sie: Welche Rechte stehen Asylsuchenden während des laufenden Asylverfahrens zu? Wählen Sie aus. Es können mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein.

Welche Sozialleistungen können in Anspruch genommen werden und wie funktioniert die medizinische Versorgung?

Ausländer*innen, die als Asylsuchende*r nach Deutschland gekommen sind, haben bei nachweislicher Bedürftigkeit einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Diese werden ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Die Leistungen umfassen sowohl Grundleistungen in Bezug auf Ernährung, Unterkunft und Kleidung (§ 3 AsylbLG) als auch medizinische Versorgung (§ 4 AsylbLG).

Wichtig! Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält aber auch zahlreiche Kürzungsmöglichkeiten für den Fall, dass Geflüchtete bestimmten gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen (§ 1a AsylbLG).

Was ist mit Blick auf Kindertagesstätten und die Schulpflicht zu beachten?

Geflüchtete Kinder haben auch schon während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich – wie jedes andere Kind in Deutschland auch – ab dem Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Weiterhin besteht ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

Gleiches gilt für die Schulpflicht. In den meisten Bundesländern werden auch geflüchtete Kinder von der allgemeinen Schulpflicht erfasst. 

Besteht Anspruch auf einen Platz in Integrations- und Erstorientierungskursen?

Geflüchtete, die aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote im Asylverfahren von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive und damit bereits während des laufenden Asylverfahrens das Recht, an Integrationskursen gemäß §§ 44, 44a AufenthG teilzunehmen. Ab 01.08.2019 trifft dies nur noch auf die Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu. Welche Herkunftsländer diese Voraussetzungen erfüllen, wird halbjährlich durch die Bundesregierung festgelegt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Seite des BAMF.

Wichtig! Nach der Neuregelung des § 5 b AsylbLG können Asylsuchende und Geduldete aber auch verpflichtet werden, an Integrationskursen gemäß § 44 AufenthG teilzunehmen. Bei Nichtbeachtung einer solchen Verpflichtung sieht § 5 b AsylbLG umfangreiche Strafen vor, insbesondere Kürzungen von Sozialhilfeleistungen.


Arbeitsmarktnahe Gestattete mit unklarer Bleibeperspektive (z. B. aus Afghanistan, Iran, Irak, Somalia), können, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind und sich seit mindestens drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, auf Antrag Zugang zu Integrationskursen nach § 43Aufenthaltsgesetz und bei Bedarf auch zu Berufssprachkursen nach § 45a Aufenthaltsgesetz erhalten.   

Arbeitsmarktnah sind Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet, beschäftigt oder in betrieblicher Berufsausbildung sind oder in einer Einstiegsqualifizierung, in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung gefördert werden. Damit sind insbesondere Personen von der Förderung ausgeschlossen, die aufgrund eines aufenthalts-rechtlichen Arbeitsverbots keine Beschäftigung ausüben dürfen. Die Arbeitsmarktnähe ist dann nicht erforderlich, wenn aus Gründen der Kindererziehung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.    

Was ist zu beachten, wenn Geflüchtete eine Arbeit aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen möchten?

Arbeitsverhältnisse

Ab dem dritten Monat als gestatteter Flüchtling in Deutschland dürfen Asylsuchende sich um einen Arbeitsplatz bemühen, es sei denn, sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. In diesem Fall gilt jedenfalls für die ersten neun Monate ein Beschäftigungsverbot. Leben sie länger als neun Monate in einer Aufnahmeeinrichtung, dürfen sie sich ab dem 10. Monat um eine Beschäftigung bemühen.   

Wenn ein*e interessierte*r Arbeitgeber*in gefunden ist, muss diese*r einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis beim Ausländeramt stellen. Das Ausländeramt muss die Agentur für Arbeit beteiligen. Die Agentur für Arbeit muss nicht mehr prüfen, ob Arbeitnehmer*innen aus Deutschland oder der EU für die konkret zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen („Vorrangprüfung“). Es wird während der ersten 48 Monate des Aufenthalts der geflüchteten Person nur noch geprüft, ob der Arbeitsschutz und das Tarifrecht (Mindestlohn) im Arbeitsvertrag beachtet werden. 

Die Aussetzung der Vorrangprüfung betrifft auch Zeitarbeitsverhältnisse.

Diese Beschäftigungsmöglichkeiten gelten aber nicht mehr für Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern. Diese unterliegen grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot für die Dauer des Asylverfahrens.

Ausbildungsverträge 

Die Vorrangprüfung wird auch nicht mehr angewendet bei Berufsausbildungen. Geflüchtete können also grundsätzlich schon während ihres laufenden Asylverfahrens eine Berufsausbildung beginnen.

Hier gab es im Rahmen des Integrationsgesetzes 2016 eine wesentliche Neuregelung, die im Rahmen des sog. „Migrationspaketes 2019“ überarbeitet wurde. Die Neuregelungen treten ab dem 01.01.2020 in Kraft.   

Danach gilt ab 01.01.2020 wie bisher: Wenn ein*e Geflüchtete*r nach erfolglosem Asylverfahren zur Ausreise verpflichtet ist, aber einen anerkannten Ausbildungsvertrag vorlegen kann, muss die zuständige Ausländerbehörde der Person eine sogenannte Ausbildungsduldung erteilen (bisher § 60a II S. 4 ff. AufenthG; ab 01.01.2020: § 60c AufenthG). Diese wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgestellt. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung bekommt die geflüchtete Person eine weitere Duldung von sechs Monaten, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen, die der Ausbildung entspricht, sollte sie/er vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen werden. Wenn ein solcher Arbeitsplatz nachgewiesen wird und keine sonstigen Hinderungsgründe (wie etwa Vorstrafen oder das Fehlen eines Passes, für das die geflüchtete Person verantwortlich ist) vorliegen, bekommt die Person eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre erteilt (bisher: § 18a AufenthG; ab 01.01.2020: § 19d AufenthG).

Doch gibt es ab dem 01.01.2020 auch verschiedene Neuerungen bei der Ausbildungsduldung:   

Einen Antrag auf Ausbildungsduldung können nur Geflüchtete im laufenden Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung (§ 60c I Nr.1) oder Personen, die bereits seit drei Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind, stellen.    
Eine Erteilung erfolgt auch für eine Assistenz- oder Helferausbildung, wenn eine Ausbildungsplatzzusage für eine qualifizierte Ausbildung in diesem Bereich vorliegt.    
Die Erteilung kann bei „offensichtlichem Missbrauch“ versagt werden, z. B. bei Ausbildungen, bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, etwa wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse.    
Zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist die Klärung der Identität, wobei nach der Gesetzesbegründung in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, die Identität auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden kann: durch amtliche Dokumente aus dem Herkunftsland, wie z. B. Führerschein, Dienstausweis, Personenstandsurkunde mit Lichtbild, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen.   

  

Für die Identitätsklärung gelten ab dem 01.01.2020 folgende Fristen:  

  • Einreise bis zum 31.12.2016Identitätsfeststellung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
  • Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Identitätsfeststellung bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung, spätestens zum 30.06.2020     
  • Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise 

Beschäftigungsduldung   

Ab dem 01.01.2020 wird eine neue Beschäftigungsduldung gem. § 60d AufenthG eingeführt. Diese kann nur von Personen beantragt werden, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird sie für 30 Monate erteilt. Die Regelung soll zum 31.12.2023 auslaufen. 

Die 11 gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung sind:   

1) Geklärte Identität, mit den folgenden Fristen:   

  • Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis einschließlich 01.01.2020: nach dem 01.01.2020   
  • Einreise bis zum 31.12.2016: Identitätsfeststellung bis zur Beantragung  der Beschäftigungsduldung, Identitätsfeststellung bis 30.06.2020  
  • Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.08.2018: Identitätsfeststellung bis zum 30.06.2020 

2) Mindestens 12 Monate im Besitz einer Duldung nach § 60a.  

3) Seit mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Std. pro Woche (20 Stunden bei Alleinerziehenden).  

4) Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beschäftigung in den letzten 12 Monaten.  

5) Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung.    

6) Hinreichende mündliche Deutschsprachkenntnisse (A2), auch wenn zuvor kein Integrationskurs besucht wurde.  

7) Straffreiheit der antragstellenden Person sowie des/der Ehe-/Lebenspartners/in mit Ausnahme von Straftaten nach dem AufenthG/AsylG. 

8) Keinen Bezug zu terroristischen oder extremistischen Organisationen der antragstellenden Person, des/der Ehe-/Lebenspartner/-in und ggf. der in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. 

9) Keine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a (Terrorismus).  

10) Nachweis über Schulbesuch der im Haushalt lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter, keine Verurteilung der Kinder nach § 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz. 

11) Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses (IK) durch die antragstellende Person sowie deren Ehe-/Lebenspartner/in – soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme an einen IK bestanden hat.    


Wichtig! Als Ehrenamtliche*r können Sie Geflüchtete dabei unterstützen, ihre Rechte und Ansprüche zu kennen und wahrzunehmen. Bei Bedarf kann es sinnvoll sein, sich zusätzliche Unterstützung von Expert*innen und fachlich kompetenten Beratungsstellen einzuholen, um bestimmte Rechte und Ansprüche aktiv einzufordern.


Sie haben nun die Rechte und Pflichten der Asylsuchenden in Deutschland kennengelernt. Was können Sie als Hintergrundinformation für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit mitnehmen?
Geflüchtete haben während des laufenden Asylverfahrens bestimmte Pflichten:
► Während des laufenden Asylverfahrens unterliegen Geflüchtete zahlreichen Mitwirkungspflichten, die insbesondere im AsylG festgeschrieben sind.
► Geflüchtete haben die Pflicht, an einem bestimmten Ort zu wohnen und dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts als Asylsuchende*r einen bestimmten Bezirk nicht ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen.
Geflüchtete haben während des laufenden Asylverfahrens aber auch bestimmte Rechte und Ansprüche:
► Asylsuchende haben bei nachweislicher Bedürftigkeit grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wie Unterkunft, Barleistungen oder medizinische Hilfe.
► Kinder von Geflüchteten haben ein Recht auf einen Kita-Platz und frühkindliche Förderung. Zudem unterliegen sie im Anschluss der allgemeinen Schulpflicht und haben somit Anspruch darauf, eine öffentliche Schule zu besuchen.
► Geflüchtete dürfen sich ab dem dritten Monat als registrierte*r Asylsuchende*r in Deutschland um eine Beschäftigung oder auch eine Berufsausbildung bemühen. Die Ausländerbehörde muss dies während der ersten 48 Monate aber vorab genehmigen.
► Geflüchtete, denen das BAMF eine besonders positive Bleibeperspektive zubilligt (derzeit Syrien, Iran, Irak, Somalia und Eritrea), haben schon während des laufenden Anerkennungsverfahrens das Recht, an besonderen Integrations- und Sprachkursen teilzunehmen. 

Autorenbild

Jens Dieckmann ist Rechtsanwalt bei Becher&Dieckmann – Rechtsanwälte in Bonn und seit 1996 als Rechtsanwalt bundesweit im gesamten Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie als Strafverteidiger tätig. Er ist Mitglied der Rechtsberaterkonferenz der freien Wohlfahrtsverbände und des UNHCR in Flüchtlingsfragen sowie Mitglied des Bonner Anwaltvereins, der AG Migrationsrecht, der AG Strafrecht und der AG Internationales Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltvereins und im Beirat der Refugee Law Clinic (RLC) der Universität Köln und des Dachverbandes der RLC Deutschland und Mitglied der Fachkommission Asyl beim Bundesvorstand von Amnesty International, Deutschland. Zudem hält er bundesweit Vorträge im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie des Völkerstrafrechts. Seit 2003 wurde und wird er wiederholt berufen als Verteidiger, Zeugenbeistand und Opferanwalt am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag (NL).

Foto: © überaus.de/Klaas Sydow 

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