Frage: Kann ein Aufenthaltstitel (subsidiärer Schutz) wieder entzogen wegen, wenn bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt wird (Strafantrag läuft bereits)? und die Person dann gezwungener weise eine Duldung nach 60b erhält?
Antwort: Der Aufenthaltstitel kann entzogen werden, wenn die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung erlässt wegen „hartnäckiger Verweigerung“ der Mitwirkung gem. § 54 II Nr. 8 AufenthG. Die Strafanzeige kann dabei eine Vorstufe dazu sein.