Community

Online-Seminarreihe 2020

Liebe Ehrenamtliche, Koordinator*innen und Community-Mitglieder,

schön, dass ihr im Community-Bereich unserer Seminarreihe gelandet seid. In diesem Thema könnt ihr miteinander diskutieren, Fragen an uns oder unsere Referentinnen stellen und technische Beratung zu den Seminarräumen erhalten. Ergebnisse, Links und weiterführende Materialien aus den einzelnen Seminaren werden wir ebenfalls hier zur Verfügung stellen. Wir freuen uns auf einen interessanten Austausch und die folgenden fünf Seminare:

Mittwoch 23.09.2020, 10:30 – 12:00 Uhr:
Alphabetisierung und Grundbildung unterstützen – Welche Rolle können Ehrenamtliche einnehmen?

Mittwoch 07.10.2020, 10:30 – 12:00 Uhr:
Ehrenamtliche als Weiterbildungslotsen – Schulungskonzepte für Koordinator*innen und Ehrenamtliche

Mittwoch 28.10.2020, 10:30 – 12:00 Uhr:
Praxisbeispiel „Miteinander lernen“ – Ehrenamtliche Lernbegleiter*innen für Erwachsene

Dienstag 10.11.2020, 14:00 – 15:30 Uhr:
Lesen im Tandem – Beim Lesen lernen unterstützen

Donnerstag 26.11.2020, 16:00 – 17:30 Uhr:
Verbraucher schützen – Tipps und Materialien für Ehrenamtliche und Ehrenamtskoordinator*innen in Grundbildung und Integration

Anmeldung zur Seminarreihe
Falls ihr an einem oder mehreren Seminaren teilnehmen möchtet, geht´s hier zur Anmeldung.

Fragen stellen
Wenn ihr Fragen habt oder mitdiskutieren möchtet, einfach im Community-Bereich anmelden bzw. registrieren und die eigene Frage in das Thema Online-Seminarreihe 2020 eintragen.

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

die Seminarreihe ist erfolgreich beendet. Im letzten Seminar „Verbraucher schützen“ mit Frau Russ kamen zwei Fragen auf, die wir hier im Nachgang beantworten. Vielen Dank an Frau Russ für das Beantworten der Fragen!

Frage 1: Benötige ich eine Bestätigung über den Eingang meines Widerrufs?
Antwort: Nein, eine Bestätigung ist nicht notwendig. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung, das heißt er ist mit Absendung wirksam (sofern die Frist gewahrt ist).

Dazu § 355 BGB:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Allerdings muss der Verbraucher im Zweifel die rechtzeitige Absendung beweisen. Daher empfehlen wir den Widerruf per Einschreiben an die Adresse des Unternehmens zu senden oder per Fax mit Sendebericht.
Nutzt der Verbraucher das vom Unternehmer bereitgestellte Muster-Widerrufsformular, so muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs sogar unverzüglich bestätigen (s. BGB § 356 Abs. 1).

Frage 2: Kann der Anbieter den Weg der Kündigung oder des Widerrufs vorschreiben, also z.B. Fax von vorne herein ausschließen und nicht akzeptieren?

Antwort: Nein, der Anbieter kann nicht grundsätzlich Wege ausschließen.
In der Musterbelehrung (EGBGB Anl. 1) heißt daher auch: z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail.
Andere Wege sind somit nicht ausgeschlossen. Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, dass der Verbraucher seinen rechtzeitigen Widerruf (bzw. Kündigung) beweisen kann. Insofern sind einige Wege, z.B. E-Mail, nicht empfehlenswert.