Die häufigste Art der unmittelbaren Diskriminierung im Mietverhältnis geht von Nachbar*innen aus. Hierbei haben Vermieter*innen, wenn sie nichts gegen die Diskriminierung unternehmen, in der Regel Nebenpflichten, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben. In solchen Fällen sollten Betroffene sich direkt an Beratungsstellen wenden. Ebenso kann eine unmittelbare Schlechterstellung vom Vermieter ausgehen, wenn zum Beispiel nur die „deutschen Familien“ den Garten nutzen dürfen.
Ein Beispiel für mittelbare Diskriminierung von Vermieter*innen ist, wenn von der Mieterhöhung nur Bewohner*innen betroffen sind, die eine vermeintlich andere ethnische Herkunft haben.
Fallbeispiel: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in so einem Fall einem türkischen Ehepaar wegen diskriminierender Benachteiligungen in einem bestehenden Mietverhältnis eine Entschädigung in Höhe von jeweils 15.000,- Euro zugesprochen, weil der Vermieter nur bei den türkischstämmigen Bewohner*innen die Miete erhöht hat.
Anweisung zur Benachteiligung
Wenn z.B. ein*e Makler*in die Anweisung erhält, dass keine Ausländer*innen einziehen sollen, oder wenn ein*e Hausmeister*in die Anweisung erhält, dass bei den Ausländer*innen im Haus erst etwas repariert werden soll, wenn diese sich schriftlich beschweren, handelt es sich um eine Diskriminierung, für die sich ein*e Vermieter*in verantworten muss, unabhängig davon, ob der oder die Angewiesene diese Handlung auch ausführt.
Kommentare
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