Aufenthaltserlaubnis

Wichtigster Aufenthaltstitel in der Praxis ist neben dem Visum zur Einreise die Aufenthaltserlaubnis. Diese ist immer befristet, kann mit Auflagen (zum Beispiel zur Frage, wo man wohnen darf oder ob man arbeiten darf) eingeschränkt werden und wird nie länger als maximal 3 Jahre erteilt.   

Das AufenthG orientiert sich bei diesen Aufenthaltserlaubnissen an dem Zweck des jeweiligen Aufenthaltes. So gibt es

  • Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 ff. AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG), sowie
  • Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG).


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