Familiennachzug

Asylberechtigte (Artikel 16 a I GG) und Anerkannte nach § 3 AsylG

Familiennachzug von Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gemäß § 3 AsylG wird unter erleichterten Bedingungen gewährt. Dabei gilt:

  • Die bei der Entscheidung über Anträge auf Familiennachzug beteiligten Behörden – das sind zum einen die deutschen Auslandsvertretungen sowie die Ausländerbehörden am Wohnort der Familie in Deutschland – müssen Familiennachzug gewähren, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 I Nr. 1 AufenhtG), wenn der Visumsantrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der unanfechtbaren Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsanerkennung gestellt wird (§ 29 II 2 AufenthG). Die Drei-Monats-Frist beginnt ab Zustellung des positiven Bescheides durch das BAMF. Dabei ist kein Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen (A1) erforderlich, wenn die Ehe schon vor der Einreise ins Bundesgebiet bestand.
  • Wird der Antrag auf Familiennachzug nach Ablauf der Drei-Monats-Frist gestellt, dann können die beteiligten Behörden im Einzelfall – nichtsdestotrotz – vom Erfordernis der dann eigentlich greifenden strengen Erteilungsvoraussetzungen absehen.

Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die asylrechtlich gemäß Artikel 16a I GG oder § 3 AsylG anerkannt wurden, ist gemäß § 36 II AufenthG der Familiennachzug der Eltern möglich, wenn kein*e Personensorgeberechtigte*r im Inland lebt (auch bei Sozialhilfebezug). Dies ist aber nur möglich, solange der minderjährige Flüchtling noch nicht volljährig ist. Wird er oder sie vor der Behördenentscheidung über das Visum volljährig, ist ein Familiennachzug ausgeschlossen.

Minderjährige Geschwister, die mit den Eltern im Ausland leben, sind von dem erleichterten Recht auf Familiennachzug gemäß § 36 II AufenthG nicht erfasst. Unter Umständen kann hier ein Härtefallantrag gemäß § 22 AufenthG an das Auswärtige Amt in Berlin gestellt werden.

Subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG

Vom 17.03.2016 bis zum 16.03.2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall konnte aber ein Härtefallantrag gemäß § 22 AufenthG an das Auswärtige Amt in Berlin gerichtet werden. Diese Regelung wurde nach dem 17.03.2018 vorläufig verlängert bis zum 31.07.2018.

Ab dem 01.08.2018 kann ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder genehmigt werden – allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 1.000 positiven Entscheidungen pro Monat und nur, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 36a AufenthG). Aber es können zusätzlich beziehungsweise alternativ weiterhin auch Härtefallanträge gemäß § 22 AufenthG an das Auswärtige Amt in Berlin gestellt werden.

Nationale Abschiebungsverbote (§ 60 V, VII S. 1 AufenthG)

Bei der Gruppe anerkannter Flüchtlinge, die in diese Kategorie fallen, gibt es keine erleichterten Bedingungen für den Familiennachzug. Der/die Ehepartner*in im Ausland muss deutsche Sprachkenntnisse (A1) nachweisen. Der Lebensunterhalt in Deutschland muss oberhalb der errechenbaren Ansprüche gemäß SGB II für die gesamte Familie durch den in Deutschland Bleibeberechtigten sichergestellt sein, einschließlich ausreichenden Wohnraums.

Zusätzlich müssen besondere humanitäre Gründe im Einzelfall für den Familiennachzug nachgewiesen werden (§ 29 III AufenthG).   

Wichtig! Der Lebensunterhalt kann auch durch eine sogenannte Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG nachgewiesen werden. Diese kann von Einzelpersonen, aber auch von Vereinen oder Firmen bei der örtlichen Ausländerbehörde unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars abgegeben werden. Der Erklärende muss dabei seine wirtschaftliche Situation und Leistungsfähigkeit offenlegen. Diese Verpflichtungserklärungen gelten nach der Neuregelung vom 01.08.2016 zeitlich nunmehr maximal fünf Jahre und ansonsten so lange, wie sich der Aufenthaltszweck nicht ändert.