Familiennachzug von Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gemäß § 3 AsylG wird unter erleichterten Bedingungen gewährt. Dabei gilt:
- Die bei der Entscheidung über Anträge auf Familiennachzug beteiligten Behörden – das sind zum einen die deutschen Auslandsvertretungen sowie die Ausländerbehörden am Wohnort der Familie in Deutschland – müssen Familiennachzug gewähren, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 I Nr. 1 AufenhtG), wenn der Visumsantrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der unanfechtbaren Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsanerkennung gestellt wird (§ 29 II 2 AufenthG). Die Drei-Monats-Frist beginnt ab Zustellung des positiven Bescheides durch das BAMF. Dabei ist kein Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen (A1) erforderlich, wenn die Ehe schon vor der Einreise ins Bundesgebiet bestand.
- Wird der Antrag auf Familiennachzug nach Ablauf der Drei-Monats-Frist gestellt, dann können die beteiligten Behörden im Einzelfall – nichtsdestotrotz – vom Erfordernis der dann eigentlich greifenden strengen Erteilungsvoraussetzungen absehen.
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die asylrechtlich gemäß Artikel 16a I GG oder § 3 AsylG anerkannt wurden, ist gemäß § 36 II AufenthG der Familiennachzug der Eltern möglich, wenn kein*e Personensorgeberechtigte*r im Inland lebt (auch bei Sozialhilfebezug). Dies ist aber nur möglich, solange der minderjährige Flüchtling noch nicht volljährig ist. Wird er oder sie vor der Behördenentscheidung über das Visum volljährig, ist ein Familiennachzug ausgeschlossen.
Minderjährige Geschwister, die mit den Eltern im Ausland leben, sind von dem erleichterten Recht auf Familiennachzug gemäß § 36 II AufenthG nicht erfasst. Unter Umständen kann hier ein Härtefallantrag gemäß § 22 AufenthG an das Auswärtige Amt in Berlin gestellt werden.