Subsidiärer Schutz, § 4 I AsylG (sogenannter Internationaler Schutz)

Subsidiärer Schutz wird zuerkannt, wenn im Heimatland ernsthafter Schaden – auch durch nichtstaatliche Akteure – droht und die Person den Schutz der Heimatregierung nicht in Anspruch nehmen können, sowie bei Todesstrafe, Folter oder Lebensgefahr für Zivilisten aufgrund von Krieg und Bürgerkrieg in weiten Teilen des Landes.  

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