Asylberechtigung, Artikel 16a I GG

Eine Anerkennung als politisch Verfolgte*r ergeht, wenn die geflüchtete Person glaubhaft gemacht hat, aus Furcht vor politischer Verfolgung aus dem Heimatland geflohen zu sein, wobei aktuell noch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit oder Freiheit drohen muss. 

Dabei muss eine enge, auch zeitliche Verknüpfung zwischen Verfolgung und Flucht bestanden haben. Der Geflüchtete*n durfte es nicht zumutbar gewesen sein, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. 

Kein Asyl wird zugesprochen bei einer nachweislichen Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Artikel 16a II GG, § 26a AsylG), worunter alle EU-Staaten, Norwegen sowie die Schweiz fallen. Auch Ghana, Senegal, Serbien, Mazedonien, Bosnien, Albanien, Kosovo und Montenegro zählen dazu (vergleiche die Anlage II zu § 29a AsylG).  

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