Nationale Abschiebungsverbote“, § 60 V und VII S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz)

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 V AufenthG wird festgestellt, wenn eine Abschiebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde. Insbesondere verbietet Artikel 3 EMRK eine Abschiebung, wenn Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. 

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 VII S. 1 AufenthG wird hingegen festgestellt, wenn durch die Abschiebung im Heimatland eine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Darunter fallen insbesondere auch medizinische Abschiebungshindernisse, wenn nach Rückkehr eine bei Nichtbehandlung lebensgefährliche Krankheit im Heimatland nicht weiter behandelt werden könnte.

Weitere Schutzformen, die vom BAMF nach einem Asylverfahren in Deutschland ausgestellt werden können, sind die Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutz und die Duldung, welche zur Aufenthaltserlaubnis werden kann. Nach einem abgelehnten Asylantrag kann es allerdings zur Abschiebung von Flüchtlingen kommen, die von der zuständigen Ausländerbehörde durchgesetzt wird. Mehr zu den verschiedenen Schutznormen erfahren Sie hier.

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