Zugangsvoraussetzungen zu Ausbildung, Studium und Beruf

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Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es für die Aufnahme einer Ausbildung, einer Arbeitsstelle oder eines Studiums? Wie lässt sich herausfinden, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und welche weiteren Schritte notwendig sind? In dieser Lektion erhalten Sie grundlegende Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete sowie Hinweise zu weiterführenden Materialien und Beratungsstellen.

Für wen ist die Aufnahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle rechtlich möglich?

© iStock

Geflüchtete, die in Deutschland angekommen sind, haben oft den Wunsch, bald einen Job zu finden, mit dem sie sich selbst und eventuell die Familie vor Ort oder im Heimatland ernähren können. Doch der Zugang von Geflüchteten zu Ausbildung und Beschäftigung ist vielfältig geregelt und hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab:

1. Asylberechtigte Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis haben uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Als anerkannte Flüchtlinge sind sie deutschen Arbeitnehmer*innen weitestgehend gleichgestellt.

2. Asylbewerber *innen mit einer Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Arbeitsstelle oder einer betrieblichen Ausbildungsstelle immer eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannte Minijobs), einer Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen und bei den meisten Praktikumsstellen. Keine Genehmigung ist bei schulischen Ausbildungen erforderlich.

In der Regel kann die Genehmigung der Ausländerbehörde nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Diese prüft auf Grundlage der Stellenbeschreibung die Beschäftigungsbedingungen, da geflüchtete Menschen nicht zu schlechteren Konditionen beschäftigt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer*innen.

Auf die Vorrangprüfung wird seit August 2019 bundesweit einheitlich verzichtet. Ausgenommen von der Zustimmung der Agentur für Arbeit sind unter anderem Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowie Praktika zur Berufsorientierung. Nach einem vierjährigen Voraufenthalt kann Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis für jede Tätigkeit erteilt werden.

3. Ein Beschäftigungsverbot gilt für Geflüchtete

  • während der Wartefrist (drei Monate ab Ausstellung des Ankunftsnachweises der Asylantragsstellung oder ab Erteilung der Duldung).
  • während sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
  • wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen (derzeit neben den Mitgliedsstaaten der EU: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) und der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.
Wie lässt sich schnell ermitteln, ob ein geflüchteter Mensch arbeiten darf? Ob eine geflüchtete Person arbeiten darf, geht aus seinem Aufenthaltsdokument hervor. Hier findet sich einer der folgenden Vermerke:
● Erwerbstätigkeit gestattet
● Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet
● Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Sie als Ehrenamtliche*r können Geflüchtete dabei unterstützen, herauszufinden, ob die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen zu Ausbildung, Studium oder Beruf erfüllt sind und welche weiteren Schritte notwendig sind.

Eine übersichtliche Darstellung des Arbeitsmarktzugangs für Geflüchtete bietet zum Beispiel die Grafik „Beschäftigung von Geflüchteten - wer darf arbeiten?“, die Sie hier herunterladen können:

Wo beantragt man eine Arbeitserlaubnis?

Geflüchtete müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung stellen. Arbeitgeber können die Beantragung für den Geflüchteten übernehmen, sofern sie eine Vollmacht haben. Die Antragsformulare sind bei der zuständigen Ausländerbehörde erhältlich.

Um das Verfahren zu beschleunigen, kann man über den örtlichen Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit vorab prüfen lassen, ob sie der Beschäftigung zustimmt. Sie können als Ehrenamtliche*r unterstützen, indem Sie in Erfahrung bringen, wo sich die nächste Bundesagentur für Arbeit befindet und indem Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen und beim Ausfüllen der Formulare mithelfen.

Was ist eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geflüchtete bei der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Ausbildungsduldung und seit dem 01.01.2020 auch eine Beschäftigungsduldung beantragen.

Mit einer zugesicherten Duldung über die gesamte Ausbildungszeit bzw. über einen Zeittraum von 30 Monaten im Falle der Beschäftigungsduldung erhalten Geflüchtete Rechtssicherheit für sich und ihre Familie und eine Bleibeperspektive. Nach erfolgreicher Berufsausbildung und einer Weiterbeschäftigung kann die geduldete Person eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten. Nach 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Ausführliche und aktuelle Informationen zu allen Themen des Arbeitsmarktzugangs für Geflüchtete liefert die „Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration. Soziale Rechte für Flüchtlinge“ des Paritätischen Gesamtverbands (2020). Individuelle Beratung bieten die lokalen Beratungsstellen für Geflüchtete.

Die Arbeitshilfe können Sie hier als PDF herunterladen:

Arbeitshilfe Sozialleistungen für Flüchtlinge.pdf - 703.45 KB

Dürfen Geflüchtete ein eigenes Unternehmen gründen?

Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ob sie ein Unternehmen gründen dürfen, hängt jedoch von der Art ihres Aufenthaltstitels ab, z.B. aus völkerrechtlichen, dringend humanitären Gründen oder als politisch Verfolgte. Für einige Asylberechtigte ist die selbstständige Tätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Es findet dann eine umfangreiche Prüfung statt, bei der gegebenenfalls auch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer beteiligt wird.

Informationen zu den Möglichkeiten einer Unternehmensgründung für Geflüchtete bieten die Broschüre Einfach Gründen in Deutschland!“ des RKW Kompetenzzentrums (deutsch/englisch, 2017) und die Zeitschrift GründerZeiten 10 – Existenzgründungen durch Migrantinnen und Migrantendes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (deutsch/arabisch, 2016).

Asylbewerber*innen mit einer Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen dürfen sich nicht selbstständig machen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme eines Studiums?

© GettyImages / E+ / PeopleImages

Bei der Zulassung zu einem Studium sind Geflüchtete anderen internationalen Studienbewerber*innen gleichgestellt. Die Aufnahme eines Studiums ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich, am unproblematischsten ist es jedoch für Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgestattung mit guter Bleibeperspektive.




Voraussetzungen sind eine Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls eine Feststellungsprüfung (sofern der Schulabschluss nicht ausreicht), ausreichende Deutschkenntnisse in der Regel auf dem Niveau C1 sowie eventuell weitere spezifische Zugangsvoraussetzungen.


Weitere Informationen und Beratungsangebote finden Sie auf der Informationsseite www.study-in-germany.de des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sowie bei den Akademischen Auslandsämtern / International Offices der einzelnen Hochschulen sowie in der Lektion Studium und Weiterbildung“.

Ob ein geflüchteter Mensch in Deutschland eine Beschäftigung oder eine betriebliche Ausbildung aufnehmen darf, hängt von seinem Aufenthaltsstatus ab. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde immer eine Arbeitserlaubnis beantragen. Mit einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nur für Asylberechtigte, d.h. anerkannte Flüchtlinge, unter bestimmten Bedingungen möglich und muss teilweise genehmigt werden. Die Aufnahme eines Studiums kann unabhängig vom Aufenthaltsstatus erfolgen, mit einer Bleibeperspektive ist der Zugang jedoch einfacher.

Weiterführendes Material

Lokale Beratungsstellen für Geflüchtete finden Sie auf der Internetseite von Pro Asyl.

Wie kann man Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen? Das Handbuch Arbeitssuche des Deutschen Roten Kreuzes und des NETZWERKS Unternehmen integrieren Flüchtlinge beantwortet diese Frage.

NUiF_Handbuch_Arbeitssuche_Ehrenamt.pdf - 3.82 MB
Autorenbild

Katja Stöhr-El Saman, Dipl.-Soziologin und Interkulturelle Trainerin, arbeitet seit rund zehn Jahren im Bereich der Berufsorientierung, darunter mehrere Jahre als Trainerin und Beraterin für Berufsorientierung für Migrant*innen. Zuletzt koordinierte sie ein Programm zum Übergang Schule-Beruf für die weiterführenden Schulen der Stadt Bonn.

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