Anerkannte Fluchtgründe laut Asylrecht

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Menschen fliehen aus unterschiedlichen Gründen aus ihrem Heimatland. Doch gelten nicht alle Ursachen vor dem Gesetz. Welche Fluchtursachen als Grund anerkannt und welche nicht anerkannt werden, erfahren Sie in dieser Lektion.

© UNHCR

Ein Quiz zum Einstieg

Was denken Sie? Welche Situationen, vor denen Menschen fliehen, werden in Deutschland asylrechtlich anerkannt? (Mehrfachantworten sind möglich)

Fluchtgründe – Welche werden gesetzlich anerkannt?

Menschen sehen sich aus ganz verschiedenen Ursachen zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen. Doch nicht alle individuellen Gründe werden auch vor dem Gesetz (§ 3 I AsylG, sogenannter Internationaler Schutz nach GFK) als Fluchtgrund anerkannt.

Foto: Pixabay

Die Flüchtlingsanerkennung wird nur dann zugesprochen, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass sie sich vor einer Verfolgung wegen    

  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung 
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte  soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),

fürchtet und keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung hat.     

Weiterhin kommt diese Anerkennung in folgenden Fällen in Frage:  

  • bei nach der Flucht nach Deutschland selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen (wie politische oder journalistische Aktivitäten oder Religionswechsel),
  • bei einer Verfolgung durch sogenannte nichtstaatliche Akteure (also etwa durch eine Bürgerkriegspartei)
  • oder bei geschlechtsspezifischer Verfolgung


Wichtig! Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. 

Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was Bürger*innen des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. 

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). 

Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Hunger, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen, da diese ein allgemeines Risiko für alle Bewohner*innen des Landes darstellen und nicht als individuelle Verfolgung gelten.      

Weiterführendes Material

Hier finden Sie ausführliche Information zur Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention sowie die gesamte Konvention zum Nachlesen.

Asylgesetz (AsylG), § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Hier zum Nachlesen

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Diese Themenwelt ist entstanden in Kooperation mit der UNO-Flüchtlingshilfe. Als nationaler Partner des UNHCR mobilisiert die UNO-Flüchtlingshilfe die Menschen in Deutschland, um die weltweite, lebensrettende Arbeit des UNHCR finanziell zu unterstützen. Sie fördert Projekte für Geflüchtete in Deutschland und trägt durch Informationsarbeit über Flucht, Fluchtursachen und -schicksale zur Bewusstseinsbildung in der Gesellschaft bei.

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