Nach der Anerkennung des Asylantrages – wie geht es weiter?

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Endlich wurde der Asylantrag anerkannt. Aber wie geht es nun weiter? Was ist unter „Wohnsitzauflage” und „Passpflicht” zu verstehen? Diese Lektion erläutert, um was es sich dabei handelt. Zudem werden mögliche Fragen zum Familiennachzug geklärt.

 

Letzte Aktualisierung: Oktober 2019  

Wann erhält ein*e Geflüchtete*r eine Aufenthaltserlaubnis?

Einem Flüchtling ist eine Aufenthaltserlaubnis durch die für ihn zuständige Ausländerbehörde zu erteilen

  • bei Anerkennung des Flüchtlings als asylberechtigt gemäß Artikel 16 a I GG durch das BAMF im Asylverfahren für zunächst drei Jahre (§ 25 I AufenthG); zusätzlich ist dem Flüchtling ein Internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“) auszustellen.
  • bei Zuerkennung (also der Feststellung) der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG durch das BAMF im Asylverfahren für zunächst drei Jahre (§ 25 II S. 1 1. Alternative AufenthG); zusätzlich ist dem Flüchtling ein Internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“) auszustellen.
  • bei Zuerkennung eines Subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG durch das BAMF im Asylverfahren für zunächst ein Jahr (§ 25 II S. 1 2. Alternative AufenthG). 

Einem Flüchtling soll zunächst für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis durch die für ihn zuständige Ausländerbehörde erteilt werden bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V AufenthG oder § 60 VII S. 1 AufenthG (§ 25 III AufenthG), soweit kein Ausschlussgrund gemäß § 25 III Satz 2 AufenthG vorliegt (insbesondere wegen Straftaten, Gefahren für die Allgemeinheit).

Was regelt die „Wohnsitzauflage“ und welche Ausnahmen gibt es?

 Wichtig! Die Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG betrifft all jene, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist und die damit
1. Asylberechtigte nach Artikel 16 a I GG,
2. Flüchtlinge im Sinne von § 3 I AsylG oder
3. subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG
sind.  

Folgende Ausnahmen von dieser Wohnsitzverpflichtung gibt es:

  • Der oder die Geflüchtete, sein/ihr Ehepartner*in oder sein/ihr minderjähriges Kind üben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich für mindestens drei Monate bereits aus, durch die diese Person über ein Einkommen verfügt, das mindestens dem durchschnittlichen Bedarf nach Sozialgesetzbuch (SGB) für eine alleinstehende Person entspricht (zur Zeit 712 Euro).
  • Der oder die Geflüchtete hat eine Berufsausbildung aufgenommen.
  • Der oder die Geflüchtete hat ein Studium aufgenommen.

Was regelt die „Passpflicht“ und welche Ausnahmen gibt es?

Wichtig! Grundsätzlich unterliegen alle Ausländer*innen, die dauerhaft in Deutschland leben wollen, der Pflicht, einen gültigen Nationalpass zum Nachweis ihrer Identität zu besitzen (§ 3 I AufenthG). Bei anerkannten Flüchtlingen gibt es Ausnahmen von dieser Pflicht.

Besteht für anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf einen Platz in Integrations- und Erstorientierungskursen?

Anerkannte Flüchtlinge gemäß Artikel 16a I GG sowie § 3 und 4 AsylG haben einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 I Nr. 1 c) AufenthG) und mithin auch eine grundsätzliche Verpflichtung, an einem solchen Kurs teilzunehmen, wenn er sich z.B. nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 44a I Nr. 1 a) AufenthG).

Flüchtlinge, die in Folge der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V oder VII S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 III AufenthG haben, können, soweit Plätze frei sind, zu einem solchen Kurs zugelassen werden.

Wann gibt es einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. eine Niederlassungserlaubnis?

Nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei sehr guter Integration unter Umständen bereits nach drei Jahren – kann dem Flüchtling ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Gestalt der Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 26 III, IV AufenthG), wobei die Zeiten des letzten Asylverfahrens mit angerechnet werden. Dieser Titel wird in Deutschland auch Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genannt.

Sie haben nun den Verlauf nach der Anerkennung des Asylantrages in Deutschland kennengelernt. Was können Sie als Hintergrundinformation für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit mitnehmen?
► Nach der Anerkennung des Asylantrages erhält der/die Geflüchtete einen Aufenthaltstitel in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis hängt dabei vom Grad der Anerkennung durch das BAMF ab. So bekommen Geflüchtete, die gemäß Artikel 16a I GG oder § 3 AsylG anerkannt wurden, eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Geflüchtete, denen ein subsidiärer Schutzstatus gemäß § 4 AsylG oder ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 V und VII S. 1 AufenthG zugesprochen wurde, erhalten zunächst eine einjährige Aufenthaltserlaubnis.
► Die Bundesländer haben die Möglichkeit, anerkannte Geflüchtete durch eine sogenannte Wohnsitzauflage gemäß § 12a AufenthG für drei Jahre zu verpflichten, an einem bestimmten Ort zu wohnen.
► Geflüchtete mit einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis unterliegen nicht der Passplicht. Sie erhalten ein internationales Reisedokument vom Ausländeramt („Blauer Pass“). Alle anderen anerkannten Geflüchteten müssen sich nachweislich bemühen, einen gültigen Nationalpass zu erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung keinen gültigen Nationalpass hatten. Eine Ausnahme gibt es dabei nur für Geflüchtete mit einem Abschiebungsverbot gem. § 60 V AufenthG, für die die Passbeschaffung regelmäßig nicht zumutbar ist.
► Geflüchtete mit einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Die übrigen anerkannten Geflüchteten können teilnehmen, wenn Kapazitäten frei sind.
► Bei Nachweis von gesetzlich normierten Integrationsleistungen können anerkannte Geflüchtete frühesten nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Gestalt der Niederlassungserlaubnis beantragen.


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Jens Dieckmann ist Rechtsanwalt bei Becher&Dieckmann – Rechtsanwälte in Bonn und seit 1996 als Rechtsanwalt bundesweit im gesamten Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie als Strafverteidiger tätig. Er ist Mitglied der Rechtsberaterkonferenz der freien Wohlfahrtsverbände und des UNHCR in Flüchtlingsfragen sowie Mitglied des Bonner Anwaltvereins, der AG Migrationsrecht, der AG Strafrecht und der AG Internationales Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltvereins und im Beirat der Refugee Law Clinic (RLC) der Universität Köln und des Dachverbandes der RLC Deutschland und Mitglied der Fachkommission Asyl beim Bundesvorstand von Amnesty International, Deutschland. Zudem hält er bundesweit Vorträge im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie des Völkerstrafrechts. Seit 2003 wurde und wird er wiederholt berufen als Verteidiger, Zeugenbeistand und Opferanwalt am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag (NL).

Foto: © überaus.de/Klaas Sydow 

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