Das Einmaleins des Asyl- und Aufenthaltsrechts in Deutschland

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Ohne Basics geht es nicht: Um sich als Ehrenamtliche*r durch das Asylrecht und den Behördendschungel zu hangeln, ist es sinnvoll, die wichtigsten Gesetze und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern zu kennen. Auch der Aufbau von Netzwerk mit Rechtsanwält*innen und Migrationsberatungsstellen ist empfehlenswert.


Letzte Aktualisierung: Oktober 2019

Welche Gesetze sind für das Ausländerrecht wichtig?

Das in Deutschland geltende Ausländerrecht ist ein Recht für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, also nicht nur für Geflüchtete, sondern auch für Ausländer*innen, die schon lange in Deutschland leben und arbeiten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Die Grundlagen des in Deutschland geltenden Ausländerrechts stammen dabei aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen. Da ist zum einen das deutsche Verfassungs-, Bundes- oder Landesrecht. Daneben gibt es aber auch das Recht der Europäischen Union (EU), welches zum einen EU-Verordnungen kennt, die unmittelbar in Deutschland anwendbar sind wie ein deutsches Bundesgesetz, als auch EU-Richtlinien, die noch durch den Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Schließlich ist Deutschland gebunden an das Völkerrecht, welches sowohl in internationalen Verträgen als auch in allgemeinen Prinzipien Normen aufstellt, die in Deutschland zumindest bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen beachtet werden müssen, insbesondere im Bereich des Menschenrechtsschutzes.  

Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (GG) bestimmt in Artikel 116 GG, wer Deutsche*r ist. Auch gewährt es weiterhin in Artikel 16a I GG ein individuelles Grundrechtsrecht auf Asyl für politisch Verfolgte. Dieses Grundrecht ist das einzige Grundrecht des GG, welches ausschließlich Ausländer*innen zusteht. Es vermittelt ein Recht auf Zugang zu einem individuellen Prüfverfahren in Deutschland und zu einem Rechtsweg auf Überprüfung einer eventuellen Ablehnung durch deutsche Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht. 

Aufenthaltsgesetz 

Das sogenannte Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 30.07.2004, welches am 01.01.2005 in Kraft trat, trifft wichtige inhaltliche Entscheidungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländer*innen, die nicht aus einem anderen Land der EU kommen. Auch enthält es Regelungen über die Aufenthaltsbeendigung, Ausweisung und Abschiebung. Nach diesem Gesetz gibt es in Deutschland nur eine bestimmte Anzahl von Aufenthaltsrechten, die sogenannten Aufenthaltstitel:

Asylgesetz

Das in der heutigen Form ab dem 24.10.2015 geltende Asylgesetz (AsylG) ist die neben dem Artikel 16 a I GG zweite wichtige Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob Geflüchtete in Deutschland Schutz erhalten.

Weiterhin enthält dieses Gesetz wichtige Verfahrensregeln für die Erfassung und Verteilung von Geflüchteten sowie für den Ablauf des Asylverfahrens.

Welche Aufenthaltsbescheinigungen erhalten Geflüchtete während laufender Asylverfahren und welche nach Ablehnung des Asylantrages?

Von den Aufenthaltstiteln, die der Betroffene*n ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln, welches ihnen auch nicht ohne weiteres wieder entzogen werden darf, sind verschiedene Bescheinigungen zu unterscheiden. Die Geflüchteten erhalten sie zum einen während des laufenden Anerkennungsverfahrens, zum anderen nach endgültiger Ablehnung des Asylantrages. Diese Bescheinigungen sagen aus, dass sich der oder die betroffene Geflüchtete in einem bestimmten Verfahrensabschnitt befindet und behördlich registriert ist. Auch sind mit diesen Bescheinigungen bestimmte – jeweils vom Verfahrensstand abhängige – Verfahrensrechte verbunden.   

Folgende Bescheinigungen für Flüchtlinge in einem laufenden, noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren gibt es: Anlaufbescheinigung (§ 46 I u. II i.V.m. § 22 III AsylG), Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG), und Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG). 

Ist der Asylantrag endgültig abgelehnt, dann bekommt die geflüchtete Person von der für ihn zuständigen Ausländerbehörde anstelle einer Aufenthaltsgestattung eine Duldung (§ 60a II AufenthG). Diese bescheinigt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, dass seine Abschiebung aber zur Zeit (noch) ausgesetzt ist, weil es rechtliche oder tatsächliche Hindernisse gibt, die von den Behörden zu beachten sind (wie zum Beispiel die Tatsache, dass kein Pass vorliegt oder eine Reiseunfähigkeit besteht).   

Sollte die geflüchtete Person in vorwerfbarer Weise nachweislich über ihre Identität getäuscht haben oder gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten zur Klärung der Identität verstoßen haben, wird eine besondere Duldungsbescheinigung ausgestellt mit dem Titel „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG). Mit einer solchen Duldung ist zwingend ein Beschäftigungsverbot verbunden, eine Wohnsitzauflage und Leistungskürzungen nach dem AsylbLG. Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG werden nicht als „Vorduldungszeiten“ angerechnet bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel wie z.B. bei §§ 25a und b AufenthG. Sobald die betroffene Person die Mitwirkungshandlungen nachholt, wird wiederum eine Duldung gem. § 60a AufenthG erteilt.  

Vor der Ausreise oder Abschiebung erhält die betroffene Person dann anstelle der Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung. Diese wird an der Grenze der Bundespolizei übergeben, die darauf den Tag der Ausreise dokumentiert und an die für die Überwachung zuständige Ausländerbehörde zurückschickt als Nachweis, dass die Person Deutschland tatsächlich verlassen hat. 

Wie kann die Zusammenarbeit zwischen Ehrenamtlichen, Rechtsanwält*innen und Migrationsberatungsstellen gelingen?

Die Zusammenarbeit in Netzwerken ist für Ehrenamtliche, die Geflüchtete im Asylverfahren begleiten, sehr wichtig. Nicht nur hauptamtliche Migrationsberatungsstellen, sondern auch örtliche Rechtsanwält*innen, die sich auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisiert haben, sind wertvolle Ansprechpartner*innen und können für das eigene Netzwerk sehr wichtig sein. Jens Dieckmann, Rechtsanwalt und Experte für Asylrecht, erklärt im Video, wieso die Zusammenarbeit in solchen Netzwerken während des Asylverfahrens eine große Rolle spielt: 

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Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern verteilt?


Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Seit der großen Asylrechtsreform Anfang der 90er Jahre ist klargestellt, dass der Bund für die Durchführung und Entscheidung der Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Sitz in Nürnberg, welches dem Bundesministerium des Inneren in Berlin untersteht. Das BAMF hat zahlreiche Außenstellen im Bundesgebiet, an denen die Asylverfahren durchgeführt und entschieden werden.


Bundesländer, Kommunen und Ausländerbehörden

Die Bundesländer und (mithin) die Kommunen sind mit der Ausführung der in dem Asylverfahren getroffenen Entscheidungen beauftragt. Die zuständigen Ausländerbehörden sind dabei an die im Asylverfahren durch das BAMF und ggf. die Verwaltungsgerichte getroffenen Entscheidungen gebunden. So müssen sie für den Fall einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auf Grundlage des AufenthG entsprechende Aufenthaltstitel erteilen. Für den Fall einer ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren sind die Ausländerbehörden vor Ort für die Beratung und Hilfe bei freiwilligen Ausreisen zuständig oder, wenn die Betroffenen nicht freiwillig ausreisen wollen, mit der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung. Dabei haben sie jedoch in eigener Zuständigkeit eventuell vorliegende –  sogenannte inländische – Abschiebungshindernisse zu beachten. So muss die Ausländerbehörde insb. immer prüfen, ob die abzuschiebende Person auch reisefähig ist oder ob alle für eine Abschiebung nötigen Identitätspapiere vorliegen. Solange ein*e Geflüchtete*r nicht reisefähig ist bzw. solange seine Identität und insb. auch die Staatsangehörigkeit nicht geklärt sind, darf die Person nicht abgeschoben werden.

Diese grundsätzliche Verteilung der Zuständigkeiten ist nur durchbrochen im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren, wo das BAMF ausnahmsweise nicht nur für die Prüfung der Voraussetzungen des Asylrechts, sondern auch für die praktische Durchführung der Abschiebung und der Beachtung entsprechender inländischer Abschiebungshindernisse zuständig ist. Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, dass diese Bündelung der Zuständigkeit zu einer Beschleunigung von Abschiebungen sogenannter „Dublin-Fälle“ führen würde.


Verwaltungsgerichte

Die Entscheidungen des BAMF unterliegen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die wiederum der jeweiligen Länderjustizverwaltung unterliegen.




Sie haben nun das Einmaleins des Asyl- und Aufenthaltsrechts in Deutschland kennengelernt. Was können Sie als Hintergrundinformation für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit mitnehmen?
► Die Grundlagen des in Deutschland geltenden Ausländerrechts stammen aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen. Da ist zum einen das deutsche Verfassungs-, Bundes- oder Landesrecht. Daneben gibt es aber auch das Recht der Europäischen Union (EU). Für die praktische Arbeit sind das Grundgesetz (GG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie das Asylgesetz (AsylG) die wichtigsten Normen.
► Geflüchtete erhalten während ihres laufenden Anerkennungsverfahrens unterschiedliche Bescheinigungen durch die Ausländerbehörden. Aus diesen lassen sich zum einen Angaben zu ihrer Person entnehmen, zum anderen kann man sehen, in welchem Verfahrensabschnitt die Geflüchteten sich gerade befinden. So bescheinigt eine Aufenthaltsgestattung, dass die/der Geflüchtete*r sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, über das noch nicht endgültig entschieden wurde. Eine Duldung bescheinigt, dass die betroffene Person abgelehnt wurde und ausreisepflichtig ist.
► Der Bund ist für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bundesländer und – vor Ort – die Ausländerbehörden sind für die Unterbringung und – bei Ablehnung – für die Abschiebung der Geflüchteten zuständig. 


Autorenbild

Jens Dieckmann ist Rechtsanwalt bei Becher&Dieckmann – Rechtsanwälte in Bonn und seit 1996 als Rechtsanwalt bundesweit im gesamten Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie als Strafverteidiger tätig. Er ist Mitglied der Rechtsberaterkonferenz der freien Wohlfahrtsverbände und des UNHCR in Flüchtlingsfragen sowie Mitglied des Bonner Anwaltvereins, der AG Migrationsrecht, der AG Strafrecht und der AG Internationales Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltvereins und im Beirat der Refugee Law Clinic (RLC) der Universität Köln und des Dachverbandes der RLC Deutschland und und Mitglied der Fachkommission Asyl beim Bundesvorstand von Amnesty International, Deutschland. Zudem hält er bundesweit Vorträge im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie des Völkerstrafrechts. Seit 2003 wurde und wird er wiederholt berufen als Verteidiger, Zeugenbeistand und Opferanwalt am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag (NL).

Foto: © überaus.de/Klaas Sydow 

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